Landesverband der Schausteller

Oberösterreichs

mit Sitz in Linz an der Donau                                gegründet 1946

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Hallo Leute am 21. ist es soweit - Freuen uns auf einen tollen Ausflug!!!

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Statuten

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bullet§ 1    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
bullet§ 2    Zweck
bullet§ 3    Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks
bullet§ 4    Arten der Mitgliedschaft
bullet§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft
bullet§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft
bullet§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder
bullet§ 8    Vereinsorgane
bullet§ 9    Generalversammlung
bullet§10    Aufgaben der Generalversammlung
bullet§11    Vorstand
bullet§12    Aufgaben des Vorstandes
bullet §13    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
bullet§14    Rechnungsprüfer
bullet§15    Schiedsgericht
bullet§16    Freiwillige Auflösung des Vereins

 

 

§ 1    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

(1) Der Verein trägt den Namen „Landesverband der Schausteller Oberösterreichs“.

(2)   Er hat seinen Sitz in Linz an der Donau, und erstreckt seine Tätigkeit auf Oberösterreich. 

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 

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§ 2    Zweck:

Der Verein, der unpolitisch und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a)      das Ansehen des Berufsstandes zu fördern,

b)      die Wahrnehmung der Interessen der im Verein als Mitglieder angehörenden Schausteller,

c)      die Beratung der Mitglieder in allen an sie in Angelegenheiten ihrer Berufsausübung herantretenden Fragen,

d)      die  Schaffung eines Unterstützungsfonds.

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§ 3    Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks:

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden. 

(2)   Als ideelle Mittel dienen:

a)      Abhaltung von Versammlungen und geselligen Zusammenkünften,

b)      Aufklärung der Mitglieder über einschlägige Rechtsvorschriften,

c)      Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden Österreichs und den Interessensvertretungen der Wirtschaftskammern.

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)      Einhebung von einmaligen Beitrittsgebühren,

b)      Mitgliedsbeiträge,

c)      Freiwillige Spenden,

d)      Einnahmen aus Veranstaltungen,

e)      Vermächtnisse,

f)        Sammlungen unter den Mitgliedern zu besonderen Anlässen.

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§ 4    Arten der Mitgliedschaft:  

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder mit Wahlrecht und Ehrenmitglieder ohne Wahlrecht. 

(2)   Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Unterstützende Mitglieder sind Personen, die durch freiwillige Spenden den Verein fördern.

Ehrenmitglieder mit Wahlrecht sind ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, die wegen Ihrer langjährigen Verdienste im und um den Verein zu solchen ernannt werden.

Ehrenmitglieder ohne Wahlrecht sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Berufsstand ernannt werden.

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§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft:

(1)        Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die:

a)      österreichische Staatsbürger sind,

b)      ihren dauernden Wohnsitz in Oberösterreich haben,

c)      im Besitz einer gültigen, von einer oberösterreichischen Behörde erteilten Bewilligung zur Ausübung des Schaustellerberufes sind oder waren,

d)      Ehegatten bzw. Lebensgefährten von ordentlichen Mitgliedern,

e)      sowie deren über 16 Jahre alten im Schaustellerberuf tätigen Familienangehörigen. 

(2)        Außerordentliche Mitglieder sind:

a)      Angehörige von ordentlichen Mitgliedern,

b)      Schausteller auf die die Voraussetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht zutrifft,

c)      Angehörige aus verwandten Berufen. 

(3)        Unterstützende Mitglieder sind Personen, die durch freiwillige Spenden den Verein fördern. 

(4)        Ehrenmitglieder mit Wahlrecht sind ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, die vom Vorstand wegen Ihrer langjährigen Verdienste im und um den Verein zu solchen ernannt werden. 

(5)        Ehrenmitglieder ohne Wahlrecht sind Personen, die vom Vorstand für die Verdienste um den Berufsstand zu solchen ernannt werden. 

(6)        Über die Aufnahmen von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mittels einfacher Stimmmehrheit. 

(7)        Über die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern mit Wahlrecht und Ehrenmitgliedern ohne Wahlrecht entscheidet der Vorstand mittels zweidrittel Mehrheit der Stimmen. 

(8)        Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung, ohne Angabe von Gründen, schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung ist eine Berufung nicht zulässig. 

(9)        Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch das Proponentenkomitee, im Fall eines bereits bestehenden Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.  

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§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft:

(1)        Der Austritt erfolgt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 

(2)        Der Austritt kann nur zur Generalversammlung erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 

(3)        Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 

(4)        Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

(5)        Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in  Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

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§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder:

(1)        Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mit Wahlrecht sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 

(2)        Außerordentliche Mitglieder haben das Recht auf den Genuss aller durch den Verband errungenen Vorteile und Begünstigungen. Sie haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden. 

(3)        Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Wahlrecht haben alle Rechte, die auch den außerordentlichen Mitgliedern zukommen, können  jedoch in den Vorstand gewählt werden und haben weiters das Recht auf Einsicht in die Geschäftsgebarung und schriftliche Vorschläge an die Verbandsleitung zu machen. Diese müssen namentlich unterfertigt sein, um zur Beratung zu gelangen. 

(4)        Unterstützende Mitglieder haben das Recht auf Zutritt zu allen Veranstaltungen des Verbandes. 

(5)        Ehrenmitglieder ohne Wahlrecht vertreten den Verein nach außen. 

(6)        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins und des Berufsstandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse  der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder mit Wahlrecht und Ehrenmitglieder ohne Wahlrecht sind von allen Beitragsleistungen befreit.  

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§ 8    Vereinsorgane:

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14), und das Schiedsgericht (§15).  

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§ 9    Generalversammlung:

(1)        Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 

(2)        Eine außerordentliche Generalversammlung findet:

a)      auf Beschluss des Vorstandes,

b)      der ordentlichen Generalversammlung,

c)      auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder,

d)      oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer

        binnen vier Wochen statt. 

(3)        Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mit Wahlrecht mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 

(4)        Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder der Email einzureichen. 

(5)        Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(6)        Bei der Generalversammlung sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Wahlrecht teilnahmeberechtigt. Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 

(7)        Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann – wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind – eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn diese mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder als beschlussfähig erklärt werden. 

(8)        Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(9)        Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz oder jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.  

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§ 10    Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)           Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

b)          Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Kassiers unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

c)           Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,

d)          Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer,

e)           Bestellung eines Wahlleiters,

f)            Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein,

g)           Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,

h)           Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes,

i)             Beschlussfassung über Statutenänderungen,

j)            Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins,

k)          Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.  

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§ 11    Vorstand:

(1)   Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem:

a)      Obmann,

b)      Obmann-Stellvertreter,

c)      Schriftführer,

d)      Schriftführer-Stellvertreter,

e)      Kassier,

f)        und Kassier-Stellvertreter. 

(2)        Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

(3)        Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

(4)        Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

(5)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

(6)        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

(7)        Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 

(8)        Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 

(9)        Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 

(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

(11)    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.  

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§ 12    Aufgaben des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)           Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung),

b)          Vorbereitung der Generalversammlung,

c)           Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,

d)          Verwalten des Vereinsvermögens,

e)           Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,

f)            Aufnahme von Ehrenmitgliedern mit Wahlrecht und Ehrenmitgliedern ohne Wahlrecht.  

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§ 13    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

(1)        Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

(2)        Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftlich Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 

(3)        Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern  erteilt werden. 

(4)        Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, in Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

(5)        Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

(6)        Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, und verwaltet das Archiv. 

(7)        Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

(8)        Im Falle der Verhinderung  treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.  

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§ 14    Rechnungsprüfer:

(1)        Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

(2)        Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 

(3)        Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 11 Abs. 8 bis 11 sinngemäß.  

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§ 15    Schiedsgericht:

(1)        Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ZPO. 

(2)        Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Auforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren vierzehn Tagen ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

(3)        Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehöhrs bei der Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.  

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§ 16    Freiwillige Auflösung des Vereins:

(1)        Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  

(2)        Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

Anhang: Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.

  

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Stand: 17. Februar 2014.